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Beantragung einer Cannabisbehandlung
Aktuell hat das BAG das letzte Wort, welcher Patient von einer medizinischen Cannabisbehandlung profitieren kann. Allerdings wurden kürzlich neue Regelungen erlassen und bis Ende 2022 sollen die Ärzte endlich selbst entscheiden können.
In der Zwischenzeit stellt sich die Situation wie folgt dar:
Verantwortung
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist zuständig für die Erteilung von Sonderbewilligungen für die medizinische Anwendung von Cannabisöl, Cannabistinktur, Dronabinol etc...
Voraussetzungen
Wer eine Ausnahmebewilligung zum Bezug eines in der Schweiz erhältlichen Arzneimittels auf Cannabisbasis beantragen möchte, muss bestimmte formale und inhaltliche Voraussetzungen erfüllen. Das BAG hält sich strikt an diese Vorgaben und wertet die Gesuche entsprechend aus.
So stellen Sie die Anfrage:
Füllen Sie unseren Eignungsfragebogen aus, um zu erfahren, ob Ihr aktueller Gesundheitszustand eine Behandlung auf Cannabisbasis rechtfertigen könnte.
Folgende Angaben sind gesetzlich erforderlich, um Ihre Bewerbung zu prüfen:
Informationen zum Patienten:
Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse
Medizinische Information:
Eigendiagnose, ärztliche Diagnose, Behandlungsindikation, Behandlungswunschbegründung (Anamnese, bisherige Therapien, klinischer Verlauf etc.)
Medikament:
Medikament (Wunschprodukt), Dosierung, Behandlungsdauer, Bezugsquelle, eventuelle Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse
Angaben des Arztes:
Angaben zum anfordernden Arzt (Name und Anschrift, Bestätigung des anfordernden Arztes mit Unterschrift, dass er alle Daten richtig eingegeben und einen Zwischenbericht über den Behandlungsverlauf gemäß den Vorgaben der Verordnung erstellt hat BAG. Schriftliche Zustimmung des Patienten zur gewünschten Behandlung.
Behandlungsverlängerung:
Verlängerungsgesuche sind spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Bewilligungsfrist zusammen mit einem kurzen Zwischenbericht über den Behandlungsverlauf einzureichen. Dies kann durch einen Eintrag im Arzt- und Patiententagebuch erfolgen: eine doppelte Erinnerung, um sicherzustellen, dass der Zwischenbericht fristgerecht beim BAG eintrifft.
Unterbrechung/Ende der Behandlung:
Ein Behandlungsabbruch muss mit einer kurzen Begründung für den Abbruch (Tod, unbefriedigende Wirkung etc.) gemeldet werden.
Zusätzliche Information:
Das BAG kann zur Klärung des Sachverhalts jederzeit weitere Informationen und Unterlagen anfordern.
Das BAG prüft die Inhaber der erteilten Ausnahmebewilligungen (Entscheide). Dies schließt die Prüfung von Zwischen- und Abschlussberichten ein.
Das BAG kann bei Bedarf eine Vor-Ort-Kontrolle beim verordnenden Arzt durchführen.
Praktische Information:
Ausnahmegenehmigungen werden nur an in der Schweiz zugelassene Ärzte zur Behandlung von Patienten mit Wohnsitz in der Schweiz ausgestellt.